Alterssicherung der Landwirte

Alterssicherung der Landwirte
1. Charakterisierung: Eigenständiger Zweig der Sozialversicherung; gewährt Leistungen für selbstständige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890, 1891) m.spät.Änd. Ursprüngliche Zielsetzung war die Abdeckung des zusätzlichen Bargeldbedarfs (Taschengeld) neben dem Altenteil, wenn ein Landwirt seinen Hof an seinen Nachfolger übergeben hat. Das Sicherungskonzept hat sich inzwischen zu einer echten Teilsicherung mit Verdienstersatzfunktion entwickelt.
- 2. Versicherter Personenkreis: a) Versicherungspflichtig sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 I ALG). Landwirt ist, wer als selbstständiger Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft mit einer bestimmten Mindestgröße betreibt. Der Ehegatte eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte voll erwerbsgemindert nach § 43 II SGB VI ist. Mitarbeitende Familienangehörige sind (1) Verwandte bis zum dritten Grade, (2) Verschwägerte bis zum zweiten Grade und (3) Pflegekinder eines Landwirtes oder seines hauptberuflich im Unternehmen tätigen Ehegatten (§ 1 VIII ALG).
- 3. Versicherungsfrei sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die (1) das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, (2) die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können. Außerdem Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 VI ALG beziehen, und mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der A.f.L. versichert sind (§ 2 ALG).
- 4. Befreiung von der Versicherungspflicht: Ist in bestimmten Fällen möglich (vgl. § 3 I, III ALG).
- 5. Freiwillige Versicherung ist für Ehegatten von ehemaligen Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 ALG) ebenso möglich wie eine freiwillige Weiterversicherung von Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren (§ 5 ALG).
- 6. Leistungen: a)  Medizinische Rehabilitation nach Maßgabe der §§ 7–10 ALG.
- b) Altersrenten für Landwirte vom 65. Lebensjahr an, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben worden ist. Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und nicht Landwirt sind.
- c) Vorzeitige Altersrente können Landwirte unter bestimmten Bedingungen bis zu zehn Jahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten (§ 12 I ALG).
- d)  Renten wegen Erwerbsminderung (Einzelheiten vgl. § 13 II ALG). Seit 1.1.2001 wird bei voller Erwerbsminderung unter den Voraussetzungen des § 13 ALG Rente gewährt.
- e) Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten, Renten nach dem vorletzten Ehegatten, Hinterbliebenenrenten für mitarbeitende Familienangehörige, § 14 ALG), Waisenrenten (§ 15 ALG) und Renten wegen Todes bei Verschollenheit (§ 16 ALG), Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung (§ 35a).
- 7. Wartezeiten: Für die Wartezeiten von fünf oder fünfzehn Jahren werden Beitragszeiten (Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) und Monate aus dem Versorgungsausgleich angerechnet. Auf eine lückenlose Beitragszahlung bis zum Rentenfall kommt es nicht mehr an. Die Wartezeit von fünf Jahren gilt als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung oder der Tod des Versicherten während der Versicherungspflicht eintritt (§ 17 ALG).
- 8. Hofabgabe (§§ 21, 22 ALG).
- 9. Berechnung der Renten: Die Rentenberechnung richtet sich nach § 23 ALG, der umfassende Regelungen hierzu enthält.
- 10. Organisation: Für die Erfüllung der Aufgaben der A.d.L. sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig (§ 49 ALG).
- 11. Finanzierung: Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der versicherungspflichtigen Landwirte und Bundesmittel. Der Beitrag wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgesetzt (§ 68 ALG). Mitarbeitende Familienangehörige zahlen die Hälfte des Beitrages eines Landwirtes. Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.

Lexikon der Economics. 2013.

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